Satzung
Fanclub Pascal Wehrlein, Worndorf e.V.
Gründung am 22. Mai 2009
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Fanclub Pascal Wehrlein, Worndorf e.V.
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Worndorf; Ortsteil von Neuhausen ob Eck
3. Er soll in das Vereinsregister in Tuttlingen eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die mentale Unterstützung von Pascal Wehrlein im Motorsport. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung der Vereinsmitglieder (z.B. Veranstaltungen, Sponsoring, etc.)
2. Mittel zur Erreichung des Zweckes sind insbesondere:
- Jahresbeitrag für Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr derzeit 10€ pro Jahr
- Die Beiträge werden bei Austritt aus dem Fanclub nicht zurück erstattet
- Freiwillige Spenden
- Erlöse aus Veranstaltungen
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins dienen, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Vorbildfunktion des Motorsportlers Pascal Wehrlein, darf durch Mitglieder des Vereins nicht beeinträchtigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung besteht die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Erteilung, bzw. angegebenem Eintrittsdatum in Kraft.
2. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod
- Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
- Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen
Vereinsinteressen verstößt.
Bei Ausschluss kann sich das ausgeschlossene Mitglied an die Mitgliederversammlung wenden, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet.
§4 Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand (§5 der Satzung)
- Die Mitgliederversammlung (§6-8 der Satzung)
§5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden sowie:
- Dem Schriftführer
- Dem Kassenwart
- Dem 1. Beisitzer
- Kassenprüfer
- Kassenprüfer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende von seiner Vertretung nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Die laufende Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Die Amtszeit der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, wobei der 2. Vorsitzende und der Schriftführer in den ungeraden Jahren in einer Mitgliederversammlung zu wählen sind. Der Vorstand bleibt bis zu den ordnungsgemäßen Neuwahlen im Amt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden wenigstens noch 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Im Übrigen gilt § 9 Nr. 1 u. 2 der Satzung.
5. Der Schriftführer hat bei allen Sitzungen und Versammlungen das Vereinsprotokoll zu führen und zu unterzeichnen und erledigt Schriftwechsel.
6. Dem Kassierer obliegt die Durchführung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er legt in der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Kassenverwaltung ab.
§6 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Termin wird den Mitgliedern 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben.
§7 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
1. Die Entgegennahme des Tätigkeitsbereiches und der Jahresrechnung
2. Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
4. Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung in Auflösung des Vereines
§8 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
2. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von einem Viertel der Mitglieder des Vereins erforderlich.
3. Ist eine Mitgliederversammlung nach Nr. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss spätestens 2 Monate nach dem 1. Versammlungstag stattfinden.
4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen jedoch nur, falls wenigstens 1/5 der Mitglieder anwesend sind.
5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach Nr. 4 zu erhalten.
§9 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine andere Art der Abstimmung.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellen.
§11 Geschäftsführung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen.
§12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Eine solche Mitliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Voraussetzungen nach § 8 der Satzung erfüllt sind.
3. Ferner ist für die Rechtsgültigkeit solcher Beschlüsse eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich (§9 Nr.3 der Satzung).
4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§13 Vermögensanfall bei Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, d.h.: bei Wegfall des bisherigen Zwecks, wird das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.